Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen 1. des § 86 Abs. 9 AAV und 2. des § 87 Abs. 1 leg. cit. bestraft, weil er es als für eine näher bezeichnete Filiale einer bestimmten Aktiengesellschaft bestellter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten habe, daß am 11. Juni 1990 in der genannten Filiale "1) in den im Kellerbereich gelegenen Umkleideräumen keine Sitzgelegenheit vorhanden war u... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §86 Abs9;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 86 Abs 9 AAV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch alle Maßnahm... mehr lesen...