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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §86 Abs9;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 86 Abs 9 AAV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch alle Maßnahmen getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmung des § 86 Abs 9 AAV erwarten ließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180362.X01Im RIS seit
11.07.2001