Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.5.1992, GZ.: 15.1 1991/2288, wurde der Berufungswerber wegen insgesamt 6 Übertretungen nach der AAV und einer Übertretung nach der BASchVO schuldig erkannt und über ihn wegen der 6 Übertretungen nach der AAV Geldstrafen von insgesamt S 16.000,-- verhängt. Im Zuge des Berufungsverfahrens zog der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung bezüglich der Punkte 1.) bis 4.) zurück und hielt die Berufung lediglich bezüglich der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretung nach § 69 Abs 1 AAV (nicht zur Verfügung stellen von Schutzhelmen) ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß ein geeigneter Schutzhelm zur Verhinderung der Gefahr von Kopfverletzungen erforderlich ist. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...