Norm: AAV §65 Abs3ASVG §175 Abs1
Rechtssatz: Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 65 Abs 3 AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt). Entscheidungstexte 10 ObS 2141/96t Entsch... mehr lesen...