Norm
AAV §65 Abs3Rechtssatz
Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 65 Abs 3 AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106694Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_003