RS OGH 1996/10/22 10ObS2141/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

AAV §65 Abs3
ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 65 Abs 3 AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106694

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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