I. 1. Aufgrund eines Antrages des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 9. Oktober 1991 war der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk) mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 gemäß § 27 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, (ASchG) nachstehender Auftrag erteilt worden: "Vom Haupteingang zum Notausgang sowie zum Blumenvorbereitungsplatz ist ein Hauptverkehrsweg durch gelbe Fußbodenmarkierungen in... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;AAV §25 Abs4;ASchG 1972 §27 Abs6;
Rechtssatz: Die rechtliche Zulässigkeit von auf § 27 Abs 6 ASchG iVm § 25 Abs 1 und § 25 Abs 4 AAV gestützten behördlichen Aufträgen hängt weder davon ab, daß auf den zur Kennzeichnung vorgesehenen Verkehrswegen entgegen § 24 Abs 6 AAV (vorübergehend) Lagerungen vorgenommen werden, noch davon, daß sie die im § 25 Abs... mehr lesen...