Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung von Vorschriften, die letztlich auf die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, 1. Tatbestand, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie zurückgeführt werden können, also auf die Gewerbeordnung, die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide sowie die gewerberechtlichen Nebengesetze, z.B. Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Öffnungszeit... mehr lesen...