Mit Straferkenntnis vom 7.3.2001, GZ.: 15.1-2000/837, (Spruch: I) wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K T GmbH mit dem Sitz in M als Arbeitgeber der Tischlerin Frau M U nachstehende, anlässlich der Kontrolle vom 10.2.2000 festgestellte Übertretungen des Mutterschutzgesetzes zur Last gelegt: 1. Die unterlassene Evaluierung des Arbeitsplatzes von Frau M U gemäß § 2a Abs 1 MutterschutzG (Geldstrafe: 290,69, S 4.000,--). 2a. Dass Frau M... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 40 Abs 4a Z 3 MutterschutzG muss die Umsetzung der im § 2a festgelegten Evaluierungspflichten des Dienstgebers bei Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 1999 fertiggestellt sein; gemäß § 40 Abs 4a Z 4 MutterschutzG läuft die Fertigstellungsfrist für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 2000. Waren nun die Evaluierungspflichten in einer Arbeitsstätte am 10. Februar 2... mehr lesen...