Das angefochtene Straferkenntnis enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (handelsr Geschäftsführer) Fa H B GesmbH, in xx, straße , etabliert, nicht dafür gesorgt, daß in der Filiale in yy, straße 1, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, da festgestellt werden konnte, daß am Sonntag, den 24.2.1991, Frau C S, von 10,00 bis 16,00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl werdende und stillend... mehr lesen...