Norm: MSchG §33a Abs1MSchG §33a Abs5MSchG §30 Abs3
Rechtssatz: Die Frage der „ernsthaften markenmäßigen Benutzung“ ist keine reine Rechtsfrage, sondern eine sogenannte quaestio mixta, sodass also (auch) ein taugliches Tatsachensubstrat ermittelt werden muss, anhand dessen diese Frage in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden kann. Entscheidungstexte 34 R 100/14x Entscheidungstext OLG Wien... mehr lesen...