Norm
MSchG §33a Abs1Rechtssatz
Die Frage der „ernsthaften markenmäßigen Benutzung“ ist keine reine Rechtsfrage, sondern eine sogenannte quaestio mixta, sodass also (auch) ein taugliches Tatsachensubstrat ermittelt werden muss, anhand dessen diese Frage in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000888Im RIS seit
07.01.2019Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022