Norm: MSchG 1953 §27 Abs2UWG §25
Rechtssatz: Die Veröffentlichung des Urteiles gemäß § 27 Abs 2 MSchG 1953 kann auch in seinem vollen Umfang auf Kosten des Verurteilten in jenen Rubriken der in Betracht kommenden Tageszeitungen erfolgen, die dem Publikum zur Einrückung entgeltlicher Ankündigungen offenstehen. Das Gericht kann die Bekanntmachung des Urteiles auch in mehreren Tageszeitungen anordnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...