Norm
MSchG 1953 §27 Abs2Rechtssatz
Die Veröffentlichung des Urteiles gemäß § 27 Abs 2 MSchG 1953 kann auch in seinem vollen Umfang auf Kosten des Verurteilten in jenen Rubriken der in Betracht kommenden Tageszeitungen erfolgen, die dem Publikum zur Einrückung entgeltlicher Ankündigungen offenstehen. Das Gericht kann die Bekanntmachung des Urteiles auch in mehreren Tageszeitungen anordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0066770Dokumentnummer
JJR_19510316_OGH0002_0050OS00106_5100000_003