Norm: EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allgMSchG §1MSchG §20 Abs3
Rechtssatz: Bei der Auslegung des § 1 in Verbindung mit § 20 Abs 3 MSchG ist davon auszugehen, daß der Gedanke eines generellen, abstrakten Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an Buchstaben (Buchstabengruppen), die kein eigenes Wort mit Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Eigencharakter behalten - wie er der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Geric... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der Entscheidung 4 Ob 202/97b hat der erkennende Senat zu der in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage folgendes ausgeführt: "Nach der zu § 9 UWG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, also kein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Einzelcharakter ... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 AllgMSchG §1MSchG §20 Abs3
Rechtssatz: § 1 MSchG in Verbindung mit § 20 Abs 3 MSchG entspricht der Markenrichtlinie, wenngleich das österreichische Gesetz eine (beispielhafte) Aufzählung der möglichen Gestaltungsformen von Marken nicht enthält. Entscheidungstexte 4 Ob 390/97z Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 390/97z ... mehr lesen...