Norm: MSchG §20ZPO §392
Rechtssatz: Im Markenanmeldungs-Verfahren sind Teilentscheidungen grundsätzlich zulässig, wenn sie der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie dienen. Die Entscheidung, ob eine Teilentscheidung gefällt werden soll, unterliegt dem pflichtgebundenen Ermessen des Patentamts, das in der Regel von sachlichen oder rechtlichen Grundlagen abhängt. Zu fordern ist, dass sich aus der Entscheidung klar ergibt, ob nur übe... mehr lesen...