Norm
MSchG §20Rechtssatz
Im Markenanmeldungs-Verfahren sind Teilentscheidungen grundsätzlich zulässig, wenn sie der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie dienen. Die Entscheidung, ob eine Teilentscheidung gefällt werden soll, unterliegt dem pflichtgebundenen Ermessen des Patentamts, das in der Regel von sachlichen oder rechtlichen Grundlagen abhängt. Zu fordern ist, dass sich aus der Entscheidung klar ergibt, ob nur über einen Teil des Antrags entschieden wird und gegebenenfalls über welchen Teil entschieden wird, und dass das Patentamt begründet, weshalb nur über einen Teil entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000876Im RIS seit
05.06.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018