Norm: MSchG §16 Abs2MSchG §16 Abs3
Rechtssatz: Stellt ein Markenanmelder nicht verständliche oder missverständliche Eventualanträge, so bedarf dieser Umstand einer Klarstellung, auf die die Behörde erster Instanz im Anmeldeverfahren hinzuwirken hat. Entscheidungstexte 133 R 99/18h Entscheidungstext OLG Wien 21.11.2018 133 R 99/18h Farbmarke (orange) ... mehr lesen...