Norm
MSchG §16 Abs2Rechtssatz
Stellt ein Markenanmelder nicht verständliche oder missverständliche Eventualanträge, so bedarf dieser Umstand einer Klarstellung, auf die die Behörde erster Instanz im Anmeldeverfahren hinzuwirken hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000929Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018