Entscheidungsgründe: Außer Streit steht, dass die Klägerin seit 01.12.2001 bei der beklagten Partei als Niederlassungsleiterin beschäftigt ist. Im Anschluss an die Geburt ihres Kindes am 02.10.2006, nahm die Klägerin 18 Monate Karenz in Anspruch. Die Karenz der Klägerin endete am 30.06.2008. Seit 01.07.2008 ist die Klägerin mit 40 Stunden bei der beklagten Partei als Niederlassungsleiterin tätig. Mit ihrer am 17.06.2008 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Einwi... mehr lesen...
Norm: MSchG..§15l
Rechtssatz: Die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen gegenüber den vorliegenden betrieblichen Interessen, die Dienstnehmerin - Teilzeit - nur nachmittags einzusetzen, wenn die familiäre Situation keine andere Betreuungsmöglichkeit als den Kindergarten zulässt. Insbesondere da das Kind erst zwei Jahre alt ist, in diesem Alter einer besonderen Betreuung durch die Mutter bedarf und bekanntermaßen in einem Kindergarten an den... mehr lesen...