RS OGH 2008/9/5 9Cga84/08z

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Norm

MSchG..§15l

Rechtssatz

Die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen gegenüber den vorliegenden betrieblichen Interessen, die Dienstnehmerin - Teilzeit - nur nachmittags einzusetzen, wenn die familiäre Situation keine andere Betreuungsmöglichkeit als den Kindergarten zulässt. Insbesondere da das Kind erst zwei Jahre alt ist, in diesem Alter einer besonderen Betreuung durch die Mutter bedarf und bekanntermaßen in einem Kindergarten an den Nachmittagen im wesentlichen die Betreuung der Kinder bis zur Abholung im Vordergrund steht, während an den Vormittagen das Programm für die Kinder vielfältig im Sinne einer Förderung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2008:RWA0000026

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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