Norm: MuttSchG §10 Abs4MuttSchG §15k
Rechtssatz: Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat. Entscheidungst... mehr lesen...