Norm
MuttSchG §10 Abs4Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128188Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021