RS OGH 2012/8/22 9ObA91/12s

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Norm

MuttSchG §10 Abs4
MuttSchG §15k

Rechtssatz

Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/12s
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 91/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128188

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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