Norm: MSchG §15h
Rechtssatz: 1.) Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG kann nicht von ihrer Qualifikation (z.B. als leitende Angestellte) und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand abhängen, da auch der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen nach Profession, Verdienst oder Qualifikation vornimmt. 2.) Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit ihrer am 19.10.2004 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei wie im
Spruch: ersichtlich und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die beklagte Partei im Unternehmen der klagenden Partei eine wichtige Führungsfunktion inne habe, die eine kontinuierliche und regelmäßige Arbeitsleistung erfordere. Zwar sei Teilzeit grundsätzlich möglich, doch dürfe dabei die Wochenarbeitszeit ein gewisses Mindestmaß nicht unterschreiten. Wichtig sei vor allem... mehr lesen...