Norm
MSchG §15hRechtssatz
1.) Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG kann nicht von ihrer Qualifikation (z.B. als leitende Angestellte) und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand abhängen, da auch der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen nach Profession, Verdienst oder Qualifikation vornimmt.
2.) Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung, insbesondere die Aufnahme von Ersatzkräften, nicht möglich sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2004:RWA0000015Dokumentnummer
JJR_20041203_LG00021_034CGA00199_04I0000_004