Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages gemäß § 5b AMPFG in der Höhe von EUR 2.450,07 verpflichtet. In der Begründung: wird nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 5b Abs. 1 und 2 AMPFG ausgeführt: "Unstrittig ist, dass seitens des (Beschwerdeführers) das Dienstverhältnis mit (M.) mit 26.10.2002 gelöst worden ist.... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMPFG 1994 §5b;MSchG 1979 §10 Abs3;
Rechtssatz: Unter Betriebsstilllegung iSd § 10 Abs. 3 MSchG ist die dauernde Einstellung des Betriebes (Teilbetriebes) als Organisationseinheit zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsve... mehr lesen...