RS Vwgh 2006/12/20 2004/08/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §5b;
MSchG 1979 §10 Abs3;

Rechtssatz

Unter Betriebsstilllegung iSd § 10 Abs. 3 MSchG ist die dauernde Einstellung des Betriebes (Teilbetriebes) als Organisationseinheit zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstilllegung (Hinweis E 17.3.1982, 81/01/0307, VwSlg 10681 A/1982). Von einer Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils kann auch nach der Rsp der ordentlichen Gerichte nur dann die Rede sein, wenn eine die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stilllegung auf Dauer gerichtet ist (Hinweis mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen OGH SZ 69/207). Es kann daher angesichts der bloßen Verpachtung eines Betriebes von einer Betriebseinstellung im objektiven Sinne und auf Dauer nicht die Rede sein (zum Begriff der Betriebseinstellung iSd § 5b AMPFG Hinweis 18.12.2003, 2000/08/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080055.X04

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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