Norm: ArbPlSichG §12 Abs3ArbVG §121 Z1AVRAG §3EKUG §6MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.) Ents... mehr lesen...