Norm: GÜG §5
Rechtssatz: BMJ 20.12.1974, 170.532-18/74 Die Kündigungsfrist wird durch die Zustellung des Kündigungsbescheides in Lauf gesetzt. Ergibt sich aus dem Kündigungsbescheid klar der Wille der Behörde, das provisorische Dienstverhältnis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin aufzulösen, so wird das Dienstverhältnis mit dem auf die Bescheidzustellung folgenden nächsten zulässigen Termin aufgelöst. Entscheidungstex... mehr lesen...