Norm
GÜG §5Rechtssatz
BMJ 20.12.1974, 170.532-18/74
Die Kündigungsfrist wird durch die Zustellung des Kündigungsbescheides in Lauf gesetzt. Ergibt sich aus dem Kündigungsbescheid klar der Wille der Behörde, das provisorische Dienstverhältnis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin aufzulösen, so wird das Dienstverhältnis mit dem auf die Bescheidzustellung folgenden nächsten zulässigen Termin aufgelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1974:RS0105487Dokumentnummer
JJR_19741220_SON0002_000BMJ00018_7400000_001