Begründung: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau Nadja K zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, daß sie in der Zeit von Jänner 1994 bis 21.6.1994 mehrere Pflegekinder unter 16 Jahren (ua Georg P und Elisabeth S) in ihrer Wohnung in Wien, A-weg ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufgenommen habe bzw die Pflege dortorts fortgesetzt habe, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen worden sei. Sie habe daher gegen § 41 Abs 1 Z 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz verstoßen und we... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade die Qualifizierung einer Pflegetätigkeit durch vorübergehende Dauer und die Erstreckung über einen Teil des Tages ist maßgeblich für die Tätigkeit einer Tagesmutter. Genau hiedurch unterscheidet sie sich von Pflegeeltern, die Pflegekinder, das sind gemäß § 20 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden, nicht nur für vorübergehende Dau... mehr lesen...