Norm: ABGB §198 CABGB §245JWG allgJWG §3JWG §16 ff
Rechtssatz: Hinsichtlich der Personenfürsorge hat die Bezirkshauptmannschaft öffentliche Aufgaben im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege und privatrechtliche als Amtsvormund. Entscheidungstexte 1 Ob 594/79 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 594/79 Veröff: SZ 52/88 = RZ 1980/30 S 137 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 QBehÜG §6BehÜG §7JWG §3Verfassung der Stadt Wien
Rechtssatz: Der Magistrat der Stadt Wien ist trotz seiner Gliederung in zahlreiche Dienststellen und Abteilungen ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzelne Behörde und die Bezirksjugendämter stellen daher gegenüber der Zentralstelle keine instanzenmässig untergeordneten Behörden dar, sondern sind nur exponierte Dienststellen des Magistrates (vgl auch 2 Ob 97/51). ... mehr lesen...