Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
Der Magistrat der Stadt Wien ist trotz seiner Gliederung in zahlreiche Dienststellen und Abteilungen ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzelne Behörde und die Bezirksjugendämter stellen daher gegenüber der Zentralstelle keine instanzenmässig untergeordneten Behörden dar, sondern sind nur exponierte Dienststellen des Magistrates (vgl auch 2 Ob 97/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006972Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0030OB00777_5200000_001