Norm: WrJWG 1955 §2 Abs3ZPO §416ZustG §13 Abs3
Rechtssatz: Wurde eine Entscheidung entgegen der Zustellverfügung nicht dem Bezirksjugendamt für den 2. sondern für den 22. Bezirk zugestellt, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist dennoch in Gang gesetzt, weil die Zustellung gemäß den Organisationsvorschriften des Landes Wien materiell wirksam war. Entscheidungstexte 1 Ob 657/90 Entsche... mehr lesen...