Beachte VwGH 22.9.1995, 93/11/0221 Rechtssatz: Bei der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handelt es sich um "Erziehungsmaßnahmen". Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auch aus § 24 Abs 2 des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz g... mehr lesen...