Norm: JWG §11JWG §29JWG §33
Rechtssatz: Die Verwaltungsbehörde hat die Art der vom Gericht angeordneten Fürsorgeerziehung zu bestimmen, während dem Vormundschaftsgericht eine Einflußnahme auf die Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht zukommt. Weder dem Minderjährigen noch dem Erziehungsberechtigten noch dem Gericht steht ein Einfluß auf den Vorgang der Ermittlung und Bestimmung des Heimes oder jener Familie, die nach der Überzeugung der Behö... mehr lesen...
Norm: JWG §11JWG §29
Rechtssatz: Hat das Gericht einem Minderjährigen in Fürsorgeerziehung überwiesen, so hat das Gericht und nicht die Verwaltungsbehörde die nötigen Zwangsmaßnahmen zu treffen, um den Minderjährigen der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidungstexte 7 Ob 106/64 Entscheidungstext OGH 15.04.1964 7 Ob 106/64 Veröff: SZ 37/55 = EvBl 1964/282 S ... mehr lesen...
Norm: JWG §11JWG §39 ff
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anordnung einer Fürsorgeerziehung. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem Gericht; die Verwaltungsbehörde hat nur die Art der vom Gericht angeordneten Fürsorgeerziehung zu bestimmen. Entscheidungstexte 5 Ob 329/60 Entscheidungstext OGH 15.09.1960 5 Ob 329/60 Veröff: JBl 1961,284 ... mehr lesen...