Norm
JWG §11Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat die Art der vom Gericht angeordneten Fürsorgeerziehung zu bestimmen, während dem Vormundschaftsgericht eine Einflußnahme auf die Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht zukommt. Weder dem Minderjährigen noch dem Erziehungsberechtigten noch dem Gericht steht ein Einfluß auf den Vorgang der Ermittlung und Bestimmung des Heimes oder jener Familie, die nach der Überzeugung der Behörde am geeignetsten erscheint, die festgestellte Verwahrlosung des Minderjährigen zu beheben, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063286Dokumentnummer
JJR_19740911_OGH0002_0010OB00139_7400000_001