Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, hinsichtlich dessen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom 24. 11. 2000 mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Bereits am 25. 8. 2000 hatte der Kläger wegen Vorenthaltens des Entgelts seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt. Über Aufforderung des Klagevertreters gab ein offenkundig vertretungsbefugtes Organ der früheren Dienstgeberin des Klägers mit ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 1. 9. 1997 bis 31. 1. 2001 als Angestellte einer GmbH beschäftigt, über deren Vermögen vom LG Innsbruck zu 19 S 130/02v am 4. 10. 2002 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin klagte ihre aus dem Arbeitsverhältnis behaupteten Ansprüche ein. Sie führte auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehles erfolglos Exekution. Die Ansprüche wurden im Konkurs angemeldet. Mit dem bei der Beklagten am 26. 11. 2002 eingelangten Antrag auf ... mehr lesen...
Norm: AVG §59 Abs1IESG §7 Abs2
Rechtssatz: § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG ist als lex specialis zu § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu verstehen. Daher muss die Beklagte in jenem Umfang, in welchem sie dem Antrag auf IAG nicht entspricht, jedenfalls einen abweislichen Bescheid erlassen. Im Zweifel ist bei Erlassung eines Bescheides, der weder im
Spruch: noch in der
Begründung: auf Abweisungsgründe hinsichtlich nicht bestehender Ansprüche eingeht, davon a... mehr lesen...