Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
§ 7 Abs 2 zweiter Satz IESG ist als lex specialis zu § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu verstehen. Daher muss die Beklagte in jenem Umfang, in welchem sie dem Antrag auf IAG nicht entspricht, jedenfalls einen abweislichen Bescheid erlassen. Im Zweifel ist bei Erlassung eines Bescheides, der weder im Spruch noch in der Begründung auf Abweisungsgründe hinsichtlich nicht bestehender Ansprüche eingeht, davon auszugehen, dass nur ein Zuerkennungsbescheid erlassen wurde. Die Teilanerkennung von IAG inkludiert nicht die Abweisung des begehrten Restbetrags.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118163Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBS00012_03B0000_001