Norm: IESG §3a Abs2 Z5IESG §4IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreic... mehr lesen...