RS OGH 2019/9/24 8ObS2/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Norm

IESG §3a Abs2 Z5
IESG §4
IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObS 2/19f
    Veröff: SZ 2019/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132942

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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