Norm: IESG §13c
Rechtssatz: Die mit BGBlI1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (§13c IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd §13c IESG sind schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leist... mehr lesen...