Norm
IESG §13cRechtssatz
Die mit BGBlI1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (§13c IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd §13c IESG sind schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leistungsvolumen mit Rechtsanwälten nicht vergleichbar. Nicht der Partei, sondern dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband sind pauschalierte Unkosten für ihre grundsätzlich und ausnahmslos für die Arbeitnehmer kostenlos erbrachte Tätigkeit zuzuerkennen. Lässt sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so wird dieser nicht für sie unentgeltlich tätig; die Partei, die die Kosten im Verwaltungsverfahren auch bei Obsiegen nicht ersetzt bekommt, muss den von ihr beauftragten Anwalt entlohnen. Gegen die Regelung des §13c IESG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der bevorrechtete Gläubigerschutzverband iSd §13c IESG unentgeltlich für den Arbeitnehmer einschreitet und der IAF-Service GmbH die Aufträge der Arbeitnehmer fachgerecht aufbereitet und somit dieser Institution einen sonst von ihr zutragenden Aufwand abnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116532Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBS00310_01Y0000_001