Rechtssatz: Zweck der gegenständlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer bei der Durchführung ihrer Arbeiten entsprechend geschützt sind. Eine Verletzung dieser Zielsetzung liegt dann vor, wenn der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einen Arbeitnehmer zur Fensterreinigung auf einer nicht stand- und rutschsicher aufgestellten Leiter beschäftigt, bei der Aufstellung dieser Leiter nicht dafür sorgt, dass der Stützpunkt der Le... mehr lesen...