Zweck der gegenständlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer bei der Durchführung ihrer Arbeiten entsprechend geschützt sind. Eine Verletzung dieser Zielsetzung liegt dann vor, wenn der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einen Arbeitnehmer zur Fensterreinigung auf einer nicht stand- und rutschsicher aufgestellten Leiter beschäftigt, bei der Aufstellung dieser Leiter nicht dafür sorgt, dass der Stützpunkt der Leiter standsicher ist, sodass die Leiter zur Seite abgleiten konnte und der Arbeitnehmer dadurch verunfallte. Dies umso mehr, als wenn der Beschuldigte nicht für ein wirksames Kontrollsystem sorgte.