Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 AM-VO

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2013/05/24 30.12-21/2012

Mit Straferkenntnis warf die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung Herrn Jo R, dem nunmehrigen Berufungswerber, vor, als Vorstand der S Dienstleistungs AG mit Sitz in Fk bei G dafür verantwortlich zu sein, dass Arbeitsmittel benutzt wurden, bei denen die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsunfähig gewesen seien. Betreffend die auswärtige Arbeitsstelle, G, U seien am 27.10.2011 beim Abfallsammelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen die beiden Aufnahmehaken des Pressmüllfahrzeugauf... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 24.05.2013

RS UVS Steiermark 2013/05/24 30.12-21/2012

Rechtssatz: Sind in einer Urkunde nach § 9 Abs 2 VStG, mit der ein Standortleiter eines Abfallsammel-Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird, der sachliche Zuständigkeitsbereich mit "Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften/Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und der örtliche Zuständigkeitsbereich mit (unter anderem) "Standort P.Straße" bezeichnet, ist insbesondere zu fragen, woran die "Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften/Arbeitnehmerschutzv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.05.2013

TE UVS Steiermark 2012/06/28 30.13-94/2011

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als Verantwortlichem der Firma F P in E vorgeworfen, folgende Übertretung zu verantworten zu haben: Anlässlich einer Unfallerhebung am 02.05.2011 durch das Arbeitsinspektorat Graz sei festgestellt worden, dass auf dem Lkw mit dem Kennzeichen eine Ladebordwand verwendet wurde, ohne dass diese zeitgerecht überprüft worden sei. Wegen Verletzung des § 8 Abs 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung wurde gemäß § 130 Abs 1 ASchG eine Geldstrafe ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 28.06.2012

RS UVS Steiermark 2012/06/28 30.13-94/2011

Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abständen von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen. Ladebordwände sind als plattenförmige Hubeinrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur zur Be- und Entladung nach hinten kippbar sind, sondern auch als Heckwand dienen. Keine Ladebordwand ist daher eine klappbare bzw. kippbare Laderampe mit hy... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 28.06.2012

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