Sind in einer Urkunde nach § 9 Abs 2 VStG, mit der ein Standortleiter eines Abfallsammel-Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird, der sachliche Zuständigkeitsbereich mit "Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften/Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und der örtliche Zuständigkeitsbereich mit (unter anderem) "Standort P.Straße" bezeichnet, ist insbesondere zu fragen, woran die "Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften/Arbeitnehmerschutzvorschriften" anknüpft. Dies war im Berufungsfall ein bestimmtes für den Standort P.Straße zugelassenes Pressmüllfahrzeug, das ein Arbeitsmittel im Sinn des § 2 Abs 1 AM-VO ist, das im Rahmen der für diesen Standort erteilten Gewerbeberechtigung von Anfang an für den Zweck bestimmt war und zu dem Zweck verwendet wurde, den Standort zum Müllsammeln zu verlassen und danach wieder an den Standort zurückzukehren. Somit wurde das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß nur zu einem geringen Teil am Standort selbst und zum größten Teil außerhalb desselben eingesetzt. Im konkreten Fall war ein Container im Entsorgungsbereich der Stadt G. zu entleeren. Die betreffende Arbeitnehmerschutzvorschrift verlangt, dass der intakte Zustand der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (des Aufnahmehakens einschließlich des für dessen Aktivierung nötigen Hebels) an diesem LKW immer - schon am Standort - gewährleistet sein muss, wo vom Arbeitgeber die entsprechenden Anweisungen zu erteilen, deren Einhaltung zu überwachen und die konkreten Maßnahmen (z.B. Instandsetzung, Reparaturen, Unterweisung, Evaluierung) umzusetzen sind. Lebensfremd wäre die Annahme, dass der Verantwortliche seine Pflichten erst wahrzunehmen hätte, wenn der LKW außerhalb des Standorts zum Müllsammeln eingesetzt wird. Daher umfasste der örtliche Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten auch jenen Ort, an dem der Container zu entleeren war und an dem sich der Arbeitsunfall ereignete.