Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten ab 7. 9. 2006 als Kellnerin mit einem Bruttomonatslohn von 1.460 EUR bei einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Ihre Kündigungsfrist betrug zwei Wochen. Am 3. 10. 2006 griff ihr ein Gast im Zuge des Kassierens von hinten zwischen die Beine und berührte dabei Gesäß und Intimregion. Die Klägerin schimpfte und schrie ihn an, er dürfe sie nicht angreifen, er solle dies nie wieder bei ihr tun. Die Geschäftsführerin der Beklagten sagte ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf § 12 Abs 7 GlBG. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (ON 4) die Klage zurückzuziehen. Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf Paragraph 12, Absat... mehr lesen...
Norm: GlBG §12 Abs7
Rechtssatz: § 12 Abs 7 GlBG ist keine gleichartige bundesrechtliche Bestimmung iSd § 50 Abs 2 ASGG (siehe auch RS0101978). Entscheidungstexte 9 Ra 157/05g Entscheidungstext OLG Wien 30.11.2005 9 Ra 157/05g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000672 Im RIS seit ... mehr lesen...