Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Hellmich (Vorsitzender), Dr.Blaszczyk und Mag.Ziegelbauer in der Arbeitsrechtssache der Klägerin ***** M*****, *****, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, 2700 Wr.Neustadt, Babenbergerring 9b, wider die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr.Wiederkehr in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge des Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.9.2005, 5 Cga 134/05k-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 85,68 bestimmten Verfahrenskosten (darin EUR 14,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf § 12 Abs 7 GlBG. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (ON 4) die Klage zurückzuziehen.Mit der am 9.8.2005 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Kündigung vom 25.7.2005 für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützte die Kündigungsanfechtung ausdrücklich auf Paragraph 12, Absatz 7, GlBG. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (ON 4) die Klage zurückzuziehen.
Mit Antrag vom 12.9.2005 (ON 6) begehrte die Beklagte, ihr Verfahrenskosten in Höhe von EUR 401,22 für einen Antrag vom 25.8.2005 (ON 3) zuzuerkennen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der Beklagten ab.
Es begründete diesen Beschluss zusammengefasst damit, dass gemäß § 58 Abs 1 ASGG in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ein Kostenersatzanspruch einer Partei an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zustehe. Die vorliegende Kündigungsanfechtung stütze sich auf § 12 Abs 7 GlBG, diese Bestimmung sei eine dem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gleichartige bundesrechtliche Bestimmung, weshalb ein Kostenersatzanspruch der Beklagten nicht bestehe.Es begründete diesen Beschluss zusammengefasst damit, dass gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG ein Kostenersatzanspruch einer Partei an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zustehe. Die vorliegende Kündigungsanfechtung stütze sich auf Paragraph 12, Absatz 7, GlBG, diese Bestimmung sei eine dem Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG gleichartige bundesrechtliche Bestimmung, weshalb ein Kostenersatzanspruch der Beklagten nicht bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Klägerin ein Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 401,22 an die Beklagte auferlegt werde.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 58 Abs 1 ASGG steht in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Gemäß § 50 Abs 2 ASGG sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI.Teil des ArbVG, oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen iSd § 50 Abs 2 ASGG sind solche, die vor dem Inkrafttreten des ASGG die Zuständigkeit der Einigungsämter begründeten (RIS-Justiz RS0101978; Kuderna, ASGG2, Rz 17 zu § 50). Beispiele für gleichartige bundesrechtliche Bestimmungen iSd § 50 Abs 2 ASGG sind etwa Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder eines Karenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers (§§ 10 ff MSchG; 7 VKG) oder Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufener Arbeitnehmer iSd §§ 12 ff APSG. Insbesondere das Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz 1986, BGBl Nr.563, stellte in seinen Artikeln II und III klar, dass es sich bei diesen Streitigkeiten um Arbeitsrechtssachen iSd § 50 Abs 2 ASGG handelt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG steht in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch II., römisch fünf. oder römisch VI.Teil des ArbVG, oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG sind solche, die vor dem Inkrafttreten des ASGG die Zuständigkeit der Einigungsämter begründeten (RIS-Justiz RS0101978; Kuderna, ASGG2, Rz 17 zu Paragraph 50,). Beispiele für gleichartige bundesrechtliche Bestimmungen iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG sind etwa Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder eines Karenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers (Paragraphen 10, ff MSchG; 7 VKG) oder Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufener Arbeitnehmer iSd Paragraphen 12, ff APSG. Insbesondere das Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr.563, stellte in seinen Artikeln römisch II und römisch III klar, dass es sich bei diesen Streitigkeiten um Arbeitsrechtssachen iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG handelt.
Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar,
dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche
Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen
(Betriebsverfassungs-)Recht zu lösen ist. Eine Änderung gegenüber der
früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, sodass der
aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfangs, in dem im Rahmen
betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu
gewähren ist, mitherangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0086034 = Arb
10.821 = SZ 62/158). Der zentralen Argumentation der Rekurswerberin,
dass § 12 Abs 7 GlBG keine gleichartige bundesrechtliche Bestimmung iSd § 50 Abs 2 ASGG ist, kommt Berechtigung zu.dass Paragraph 12, Absatz 7, GlBG keine gleichartige bundesrechtliche Bestimmung iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG ist, kommt Berechtigung zu.
Das GlBG trat mit 1.Juli 1979 in Kraft (BGBl 1979/108). Es stellte in seiner ursprünglichen Fassung ausschließlich auf die Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts als die wesentlichste Variante der Diskriminierung der Frauen im Arbeitsleben ab. Durch die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 1985 (BGBl 1985/290) wurde der sachliche Geltungsbereich des GlBG auf die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, und auf betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erweitert (Smutny-Mayer, GlBG [2001]).
Die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wurde erstmals durch die Novelle 1990 in das GlBG aufgenommen (BGBl 1990/410; vgl den Abdruck des Initiativantrages 427A vom 7.6.1990 in Smutny-Mayer, 1334 ff). Der mit der Novelle 1990 neu formulierte § 2a Abs 7 GlBG lautete: "Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 2 Abs 1 Z 7), so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden." § 10b des GlBG idFd Novelle 1990 regelte, dass eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs 7 GlBG binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht angefochten werden konnte. Diese Novelle trat im Juli 1990 in Kraft (BGBl 1990/410). Das individualrechtlich konzipierte Kündigungsanfechtungsrecht wurde mit der Novelle 1992 (§ 2a Abs 8 GlBG idF BGBl 1992/833) erweitert, eine Kündigung konnte nunmehr auch "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer" beim Gericht angefochten werden, dies auch in Kleinstbetrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern (RV 735 Blg.NR XVIII.GP, abgedruckt bei Smutny-Mayer, 1362f).Die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wurde erstmals durch die Novelle 1990 in das GlBG aufgenommen (BGBl 1990/410; vergleiche den Abdruck des Initiativantrages 427A vom 7.6.1990 in Smutny-Mayer, 1334 ff). Der mit der Novelle 1990 neu formulierte Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG lautete: "Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden." Paragraph 10 b, des GlBG idFd Novelle 1990 regelte, dass eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht angefochten werden konnte. Diese Novelle trat im Juli 1990 in Kraft (BGBl 1990/410). Das individualrechtlich konzipierte Kündigungsanfechtungsrecht wurde mit der Novelle 1992 (Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG in der Fassung BGBl 1992/833) erweitert, eine Kündigung konnte nunmehr auch "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer" beim Gericht angefochten werden, dies auch in Kleinstbetrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern Regierungsvorlage 735 Blg.NR römisch XVIII.GP, abgedruckt bei Smutny-Mayer, 1362f).
Das Anfechtungsrecht des § 2a Abs 8 GlBG (nunmehr § 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I 2004/66) ist als Individualrecht konzipiert, nicht aber als betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch. Es handelt sich um einen von der Betriebsverfassung losgelösten individuellen Bestandschutz, der Geltungsbereich des II.Teil des ArbVG ist nicht maßgeblich, sondern jener des GlBG. Ein Anfechtungsrecht des Betriebsrats besteht nicht (Smutny-Mayer, 302f). Bereits deshalb liegt eine gleichartige Rechtsstreitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG nicht vor. Weiters ergibt sich aus der dargestellten historischen Entwicklung, dass das Kündigungsanfechtungsrecht nach dem GlBG erstmals mit der Novelle BGBl 1990/410 Bestandteil der Rechtsordnung wurde, daher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104 (Stammgesetz) bereits in Kraft war. Alleine daher liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, die vor Aufhebung des § 157 ArbVG durch das ASGAnpG 1986 (Art I Z 55) in die Zuständigkeit der Einigungsämter gefallen wäre. Auch aus diesem Grund liegt keine gleichartige Bestimmung und daraus resultierende Rechtsstreitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG vor (Kuderna, aaO, 318). Teleologische Gründe für eine ausdehnende Interpretation der Regelung liegen nicht vor (OLG Wien vom 13.5.2005, 7 Ra 63/05v). Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts besteht daher in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit grundsätzlich Kostenersatzpflicht nach den allgemeinen Regelungen der ZPO (so bereits OLG Wien 7 Ra 63/05v).Das Anfechtungsrecht des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG (nunmehr Paragraph 12, Absatz 7, GlBG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/66) ist als Individualrecht konzipiert, nicht aber als betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch. Es handelt sich um einen von der Betriebsverfassung losgelösten individuellen Bestandschutz, der Geltungsbereich des römisch II.Teil des ArbVG ist nicht maßgeblich, sondern jener des GlBG. Ein Anfechtungsrecht des Betriebsrats besteht nicht (Smutny-Mayer, 302f). Bereits deshalb liegt eine gleichartige Rechtsstreitigkeit iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG nicht vor. Weiters ergibt sich aus der dargestellten historischen Entwicklung, dass das Kündigungsanfechtungsrecht nach dem GlBG erstmals mit der Novelle BGBl 1990/410 Bestandteil der Rechtsordnung wurde, daher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104 (Stammgesetz) bereits in Kraft war. Alleine daher liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, die vor Aufhebung des Paragraph 157, ArbVG durch das ASGAnpG 1986 (Art römisch eins Ziffer 55,) in die Zuständigkeit der Einigungsämter gefallen wäre. Auch aus diesem Grund liegt keine gleichartige Bestimmung und daraus resultierende Rechtsstreitigkeit iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vor (Kuderna, aaO, 318). Teleologische Gründe für eine ausdehnende Interpretation der Regelung liegen nicht vor (OLG Wien vom 13.5.2005, 7 Ra 63/05v). Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts besteht daher in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit grundsätzlich Kostenersatzpflicht nach den allgemeinen Regelungen der ZPO (so bereits OLG Wien 7 Ra 63/05v).
Dem gemäß § 237 Abs 3 ZPO fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten, von deren Zustimmung zur Klagerückziehung unzweifelhaft auszugehen ist, kommt jedoch nur teilweise Berechtigung zu. Zutreffend geht die Beklagte von einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.800,-- aus. Die Klägerin unterließ die Bewertung der Klage entgegen § 56 Abs 2 JN. Der Zweifelsstreitwert von EUR 4.000,-- gemäß § 56 Abs 2 JN ist jedoch deshalb nicht heranzuziehen, weil Prozessgegenstand die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses und daher eines Dauerschuldverhältnisses iSd § 58 Abs 2 JN war (Gitschthaler in Fasching/Konecny2 I, Rz 12 zu § 58 JN). Nach der Klage betrug das letzte monatliche Bruttogehalt der Klägerin EUR 1.489,--. Der sich daraus unter Anwendung des § 58 Abs 1 JN (Gitschthaler, aaO, Rz 11 zu § 58 JN) errechnende Streitwert in Höhe des 10-fachen Jahresentgelts liegt jedoch jedenfalls über dem Streitwert von EUR 21.800,--, dessen Angemessenheit sich aus § 14 lit a RATG ergibt.Dem gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten, von deren Zustimmung zur Klagerückziehung unzweifelhaft auszugehen ist, kommt jedoch nur teilweise Berechtigung zu. Zutreffend geht die Beklagte von einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.800,-- aus. Die Klägerin unterließ die Bewertung der Klage entgegen Paragraph 56, Absatz 2, JN. Der Zweifelsstreitwert von EUR 4.000,-- gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN ist jedoch deshalb nicht heranzuziehen, weil Prozessgegenstand die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses und daher eines Dauerschuldverhältnisses iSd Paragraph 58, Absatz 2, JN war (Gitschthaler in Fasching/Konecny2 römisch eins, Rz 12 zu Paragraph 58, JN). Nach der Klage betrug das letzte monatliche Bruttogehalt der Klägerin EUR 1.489,--. Der sich daraus unter Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN (Gitschthaler, aaO, Rz 11 zu Paragraph 58, JN) errechnende Streitwert in Höhe des 10-fachen Jahresentgelts liegt jedoch jedenfalls über dem Streitwert von EUR 21.800,--, dessen Angemessenheit sich aus Paragraph 14, Litera a, RATG ergibt.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25.8.2005 (ON 3) lediglich die Zustellung einer Gleichschrift der Klage sowie die Zustellung einer allfälligen Ladung direkt an die Beklagtenvertretung. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht nach TP 2, sondern nach TP 1 I lit b und c RATG zu entlohnen.Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25.8.2005 (ON 3) lediglich die Zustellung einer Gleichschrift der Klage sowie die Zustellung einer allfälligen Ladung direkt an die Beklagtenvertretung. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht nach TP 2, sondern nach TP 1 römisch eins Litera b und c RATG zu entlohnen.
Der Ansatz zur Entlohnung des Antrags ON 3 beträgt daher EUR 47,60, es ergibt sich ein Entlohnungsanspruch von gesamt EUR 85,68 inkl Ust. Für den Kostenbestimmungsantrag selbst verzeichnete die Beklagte keine Kosten. Das Mehrbegehren besteht aus den dargelegten Gründen nicht zu Recht.
Kosten des Kostenrekurses waren nicht zuzuerkennen, da der ersiegte Betrag EUR 100,-- nicht übersteigt und Barauslagen nicht verzeichnet wurden (§ 11 RATG).Kosten des Kostenrekurses waren nicht zuzuerkennen, da der ersiegte Betrag EUR 100,-- nicht übersteigt und Barauslagen nicht verzeichnet wurden (Paragraph 11, RATG).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00555 9Ra157.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:0090RA00157.05G.1130.000Dokumentnummer
JJT_20051130_OLG0009_0090RA00157_05G0000_000