Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstra... mehr lesen...