Begründung: I. 1. Der Kläger hat am 24. Jänner 1997 die Gendarmerie zum Zwecke der Aufnahme eines Unfalls, an dem er beteiligt war, verständigt. In der Annahme, daß durch diesen Verkehrsunfall niemand verletzt wurde, entrichtete er eine Gebühr von S 500,- in Anwendung des §4 Abs5b der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden: StVO) idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996. Zwei Tage nach diesem Unfall stellte sich jedoch heraus, daß anläßlich dieses Verkehrsunfalles die I... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Klägerin war an einem Verkehrsunfall am 24. Jänner 1997 dadurch beteiligt, daß sie als Insassin eines PKW verletzt wurde. Für die Übermittlung eines Unfallberichtes der Gendarmerie entrichtete sie eine Gebühr von S 500,- in Anwendung des §4 Abs5b der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden: StVO) idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996. Ihre Verletzung stellte sich jedoch erst zwei Tage nach diesem Unfall heraus. 2. Mit der auf Art137 B-VG ges... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art137 / BescheidStVO 1960 §4 Abs5b
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung einer für die
Übermittlung eines Unfallberichtes der Gendarmerie entrichteten
Gebühr trotz - allerdings erst später aufgetretener - Verletzung der
Klägerin bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall; Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörde zum bescheidmäßig... mehr lesen...